1.1 Angebote des Auftragnehmers sind für den Besteller kostenlos.
1.2 Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. In anderer Form erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestellung verbindlich. Jede Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich zu bestätigen. Nachträgliche Vereinbarungen müssen vom Besteller schriftlich bestätigt werden, um für ihn verbindlich zu sein.
In allen Schriftstücken des Lieferanten müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die Materialnummer angegeben werden.
Auch die Abbedingung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
Geschäftsbedingungen des Lieferers werden nur anerkannt, soweit sie diesen Einkaufsbedingungen nicht widersprechen oder gesetzliche Rechte des Bestellers nicht einschränkenoder ausschließen. Dies gilt auch, wenn der Besteller anders lautenden Bedingungen nicht widerspricht oder die Lieferung unwidersprochen annimmt. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen durch den Lieferer.
Der Lieferer steht dem Besteller für die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen auch bei Hinzuziehung von Unterlieferanten wie für eigene Vertragsverletzungen ein.
2.1 Die vereinbarten Termine sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs-bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der vollständigen Abnahme. Der Liefertermin ist erst erfüllt mit Übergabe der Ware und der vereinbarten technischen Dokumentation.
2.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
2.3 Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen / Angaben kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
2.4 Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
2.5 Werden die vereinbarten Liefertermine vom Auftragnehmer nicht eingehalten, so wird nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Kalenderwoche maximal 5 % des Auftragswertes fällig.
2.6 Vorzeitige Lieferungen bzw. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Liegt diese nicht vor, kann die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorgenommen werden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung ohne Zustimmung des Bestellers keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
2.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
2.8 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahmeder bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nicht mehr verwertbar ist.
3.1 Alle zur Ausführung eines Auftrages überlassenen Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, Modelle und Werkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers und sind nach Durchführung des Auftrages kostenlos zurückzusenden.
3.2 An o.g. Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie die nach Angaben des Bestellers vom Auftragnehmer gefertigten Zeichnungen und Schriftstücke behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen weder weiterverwendet noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für alle Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen.
3.3 Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungs-und Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht berührt.
Dies gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers.
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
Änderungen, die unvermeidbare Kostenänderungen nach sich ziehen, führen zu einem schriftlichen Angebot und nach Preiseinigung zu einer Anpassung der Preise, Bestelländerung oder weiteren Bestellungen.
Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten und sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
4.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
4.3 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenen Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzuschicken.
4.4 Der Liefergegenstand ist verpackt und kostenfrei an die vom Besteller vorgeschriebene Empfangsstelle zu versenden.
Auf dem Verpackungsdokument (Frachtbrief, Paketkarte, Konnossement usw.) sind Zeichen, Nummern und Tag der Bestellung sowie die Empfangsstelle anzugeben. Die vom Besteller angegebene Empfangsanschrift muss genau beachtet werden.
Jeder einzelnen Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizufügen.
Jede Bestellung ist in den Versandpapieren gesondert zu behandeln.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist bei Berechnung nach Gewicht oder Einheitspreisen das amtlich erwogene Gewicht maßgebend.
Werkzeuge und Rüstzeuge dürfen in diesem Falle nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen sein, andernfalls trägt der Lieferer die Kosten der Umladung. Das im Angebot (Kostenanschlag) angegebene Gewicht muss mit 5 % Spielraum eingehalten sein.
Verspätete Restlieferungen haben für den Besteller fracht-und spesenfrei zu erfolgen. Frachtmehrkosten, die durch Benutzung eines schnelleren Transportmittels zur Abkürzung des Verzuges des Lieferers aufgewandt werden müssen, gehen voll zu dessen Lasten.
5.1 Sollte eine Abnahme vereinbart sein, wird der Abnahmetermin auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
5.2 Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der Auftragnehmer. Besteller und Auftragnehmer tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.
6.1 Rechnungen müssen in doppelter Ausfertigung ausgestellt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. In der Rechnung sind Auftragsnummer und Auftragsdatum aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung / Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.
6.2 Zahlungen erfolgen nach Erhalt der Rechnung, des Liefergegenstandes und der vereinbarten Dokumentation, sowie unter Beachtung der Rechnungsfälligkeit durch den Besteller als
Sammelrechnung jeweils in der letzten Woche des Monats der Rechnungsfälligkeit und zwar so, dass der Zahlungseingang im Fälligkeitsmonat gesichert wird. Hierdurch ergibt sich kein Zahlungsverzug.
Skonto in Höhe von 3 % wird dann fällig, wenn auf Wunsch des Lieferanten vom Besteller früher gezahlt wird.
Die Art der Zahlung (z.B. Überweisung, Scheck) behält sich der Besteller vor.
Forderungen an den Besteller dürfen nur mit dessen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
6.3 Zahlungen des Bestellers erfolgen aus organisatorischen Gründen stets ohne Prüfung der vom Lieferer erbrachten Leistungen. Sie stellen keinerlei Anerkenntnis dar und beinhalten nicht die Erklärung des Bestellers, dass die Leistungen als vertragsgemäß abgenommen sind.
6.4 Die Anerkennung von Mehr-oder Minderlieferungen behält sich der Besteller vor.
7.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Für den Gefahrenübergang gelten die Incoterms (z.Z. Incoterms 2000) gemäß der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung, sofern die Preisstellung hiernach vereinbart wurde.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie-bzw. Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offene Mängel der Lieferung / Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen.
7.2 Während der Garantie-bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austauschder mangelhaften Teile, zu beseitigen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
7.3 Kommt der Lieferant seiner Garantie-bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie-bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Hierzu hat der Lieferant einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns, in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht, ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantie-und Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
7.4 Die gesetzlichen und/oder vertraglichen vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln verjähren, soweit das Gesetz und/oder der Vertrag keine längeren Fristen vorsehen, zwei Jahre nach Ablieferung oder Abnahme der Leistung, bei Rechtsmängeln verjähren sie nach dreißig Jahren.
Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs-bzw. Verwendungsstelle.
Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Garantie-bzw. Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird.
Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Garantie-bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt, über die gesetzliche Hemmung hinaus, die Garantie-bzw. Gewährleistungszeit neu.
7.5 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in-oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
Der Lieferant wird die Lieferantengegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
Der Lieferant muss ein nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des Lieferanten nach Abstimmung im Wege von Qualitätsaudits zu überprüfen.
Er wird mituns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in noch zu vereinbarender Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorlegen.
7.6 Der Ausbau und die Rücklieferung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers.
Ersatzstücke sind auf Gefahr des Lieferers frei Verwendungsstelle zu liefern und zu montieren.
Für ausgetauschte oder ausgebesserte Liefergegenstände beginnt eine neue Gewährleistung.
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Immissionsschutzgesetze, des Altöl-, des Wasserhaushalts-und des Abfallbeseitigungsgesetzes und der dazu erhaltenen Verordnungen entstehen. Es stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen eines solchen Verstoßes gegen ihn gerichtet werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, die Bestellung unter Beachtung aller einschlägigen Sicherheits-und Unfallverhütungsvorschriften auszuführen und die notwendigen Sicherheitseinrichtungen mitzuliefern. Bei einer Montage sind außer den genannten Vorschriften auch die werksseitigerlassenen Sondervorschriften zu beachten. Der Lieferer hat sich nach deren Bestehen und Inhalt vor Beginn der Montage zu erkundigen. Sollten eventuell erforderliche Schutzvorrichtungen in dem Gesamtpreis der Bestellung nicht enthalten sein, so ist der Besteller darauf besonders hinzuweisen.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-bzw. Leistungsverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.
Gerichtsstand, auch für Urkundenprozesse, ist Chemnitz.
Die Beziehung zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen einzig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Aufragbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung, der Restbetrag nach Lieferung.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt, dann ist ASE zur Abwehr von Schaden berechtigt, die Komplettzahlung des Liefergegenstandes vor der Auslieferung zu verlangen.
3.4 Für Änderungswünsche oder Lieferumfangserweiterungen des Bestellers sind Mehrpreisvereinbarungen abzuschließen.
3.5 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 12 % berechnet.
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferersentstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung . v.H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch . v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellerswird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltungswaren erfolgen für uns als Lieferant im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaremit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
6.3 Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum and der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
6.4 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.5 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unterAusschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9.4 wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten nach der Abnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch im Ablauf der Gewährleistungsfrist
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit dem Lieferer, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer die Übernahme der Kosten für die reine Mängelbeseitigung am Liefergegenstand unter Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung zu verlangen. Die Kostenübernahme für Serviceleistungen jedweder Art werden nicht gewährt.
7.5 Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt, nur die Kosten der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus-und Einbaues mit der erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften und sonstige eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers bzw. des Anlagenbetreibers.
7.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft die Gewährleistungsfrist bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen vonEigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
7.9 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung desLiefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 9 entsprechend.
9.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
9.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme derLeistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
9.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung, oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
9.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen–oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschlang geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Ust-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich –rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.